Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingung
1. Allgemeines
Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen werden für uns nur insoweit
verbindlich, als wir sie im Einzelfall schriftlich anerkennen. Mündliche, telefonische
oder fernschriftliche Vereinbarungen sind nur gültig, soweit wir sie schriftlich
bestätigen. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben dem
Verkäufer vorbehalten.
2. Preise und Zahlung
Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Sofern jedoch nicht
ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, unsere
Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Senkungen oder
Erhöhungen von Kosten (z.B. Preise für Rohstoffe, geliefertes Material, oder Fracht)
oder Steuern (z.B. Umsatz- oder Mineralölsteuer) eintreten. Bei vom Käufer zu
vertretenden Minderabnahmen behalten wir uns das Recht vor, die erhöhten
Frachtkosten entsprechend weiter zu belasten. Zahlung ist sofort ohne jeden Abzug
oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu leisten; falls Schecks hereingenommen
werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist.
Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 284 ff.
BGB. Alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergünstigungen werden dann
hinfällig.
Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und
zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten
Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis
verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund
bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse
zahlen müssen.
3. Lieferung und Versand
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die für die Preisberechnung maßgebende
Maß- oder Gewichtsfeststellung erfolgt an unseren Lieferstellen. Verlangt der Käufer
bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation, so erfolgt dies auf seine Kosten.
Die Wahl des Versandweges und Versandart erfolgt durch uns.
4. Lieferstörungen
Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen,
Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff- oder Energiemangel,
Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung und Verkehrsstörungen sowie
staatliche Maßnahmen befreien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer
Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung.
Wir sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist die ausgefallenen Mengen
nachzuliefern. Reichen in den voran genannten Fällen die uns zur Verfügung
stehenden Warenmengen nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen
bei allen Leistungsverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von
Leistungsverpflichtungen befreit.
5. Incoterms
Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf
den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des
UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
6. Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von
uns anerkannt oder uns gegenüber gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
Der Käufer ist nur dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen,
wenn seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns
anerkannt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
7. Widerrufsrecht
Für Heizöl gilt, dass der Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB (Deutschland)
ausgeschlossen ist, da der Preis der Ware von Schwankungen auf dem
Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer (Verkäufer) keinen Einfluss hat
und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Darüber hinaus ist der
Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB (Deutschland) bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 6
FAGG (Österreich) ausgeschlossen, wenn die Ware bei der Belieferung
untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde (Restmenge Heizöl im Tank).
8. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst mit vollständiger Bezahlung des
Kaufpreises, einschließlich Umsatzsteuer auf den Käufer über.
Ist der Käufer Vollkaufmann und besteht mit diesem eine laufende Geschäftsverbindung,
bleibt das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner
gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Veräußert der Käufer
die gelieferten Waren vor völliger Bezahlung des Kaufpreises, so tritt an ihre Stelle die
Forderung des Käufers auf den Erlös. Diese Forderung tritt der Käufer an uns schon jetzt in
Höhe des Kaufpreises nebst Umsatzsteuer ab.
Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt diese Forderung
einzubeziehen, soweit er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im
Rückstand befindet. Soweit unsere Forderungen fällig sind, hat er eingezogene Beträge sofort
an uns abzuführen. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere
Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Sicherheiten und Leistungsverweigerung
Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung bei oder nach
Vertragsabschluss oder bei Zahlungsverzug des Käufers können wir Vorauszahlungen oder
Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Kommt der Käufer dem
Verlangen nicht nach, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche die Lieferung
einstellen. Soweit Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10% übersteigen, werden wir
nicht benötigte Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
10. Leihgebinde und Umschließungen
Leihgebinde bleiben Eigentum des Verkäufers; sie dürfen nur zum Transport und zu Lagerung
der von uns gelieferten Waren verwendet werden. Sind dem Käufer Leihgebinde zur
Verfügung gestellt worden, trägt er während der Leihe jede Gefahr des Verlustes oder der
Beschädigung, inklusive der Gefahr der höheren Gewalt.
Der Käufer haftet für Beschädigungen oder Verlust der ihm oder einem vom ihm benannten
Dritten überlassenden Umschließungen (Tankwagen, Kesselwagen, Leihgebinde) vom Tage
des Versandes bis zum Tage der Rückkunft bei der von uns genannten Rücklaufadresse.
Der Käufer hat ihm überlassene Umschließungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48
Stunden, zu entleeren und in sauberem Zustand an die Rücklaufadresse unverzüglich frachtund
spesenfrei zurückzusenden; andernfalls hat er ohne Rücksicht auf Verschulden die
Überliege- oder Standgelder und Umschließungsmieten zu zahlen.
Wir sind berechtigt, Umschließungen auf Kosten des Käufers instand setzen zu lassen.
Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
Der Käufer ist verpflichtet, die durch ihn bereitgestellten Umschließungen (insbesondere
Kesselwagen oder Tankschiffe) auf ihre Eignung und Sauberkeit zu prüfen.
Dem Käufer obliegt die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Lagerung, dem Umschlag
und der Beförderung zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften z.B. nach dem
Wasserhaushalts-, Immissionsschutz-, Abfallgesetz, Gefahrstoffverordnung,
Gefahrgutverordnung (GGVS) Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF), Technische Regel
brennbare Flüssigkeiten (TRbF) und Verordnung Abgabe wassergefährdende Stoffe (VAWS).
11. Beanstandungen und Gewährleistungen
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der
Ware vorgebracht werden und vom Verkäufer noch nachgeprüft werden können.
Wir leisten für Mängel der Lieferung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware mit
fremder Ware vermischt wird, erlischt der Anspruch auf Ersatzlieferung sofort.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers
als vereinbart. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien
bleiben davon unberührt.
Für die Eignung der zu befüllenden Gebinde und Anlagen (z.B. Sauberkeit, Dichtigkeit,
Füllmenge usw.) ist der Käufer verantwortlich.
12. Haftungsbeschränkungen
Bei Lieferungen hat der Empfänger vor Abnahme für einen einwandfreien technischen Zustand
seines Tanks und der Messvorrichtung zu sorgen sowie die Kapazität seines Tanks zu
ermitteln und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Schäden, die durch Überlaufen von
Mineralöl entstehen, weil der Tank, die Messvorrichtung oder der Grenzwertgeber sich in
mangelhaftem technischen Zustand befinden oder überhaupt nicht vorhanden bzw. weil das
Fassungsvermögen des Tanks oder die abzufüllende Menge vom Empfänger ungenau
angegeben worden sind, werden auf keinen Fall ersetzt.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art
der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
Ablieferung der Ware.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der jeweilige Sitz des Verkäufers.
14. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers.
15. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.